AGB Noris GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingunen
der Noris Erden + Substrate GmbH, Haager Winkel 2, 91126 Kammerstein

 

  1. Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Verkaufs- und Lieferbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden (im Folgenden „Käufer“ genannt) in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit Auftragserteilung als ausschließlich maßgeblich anerkannt.

  1. Angebote, Lieferfristen, Preise

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise) kommt. Der Verkäufer wird dies auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.

Angebot und Auftragsbestätigung erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass Irrtümer aller Art, insbesondere Schreib- und Rechenfehler den Verkäufer nicht binden und eine Berichtigung jederzeit möglich ist. Es werden insoweit die Grundsätze ehrbarer Kaufleute zugrunde gelegt.

  1. Lieferungen

Lieferungen erfolgen im Regelfall in der in einer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfrist. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung und versteht sich einschließlich der Transportdauer. Fest fixierte Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten können dem Käufer berechnet werden. Europaletten sind sofort im Tausch zurückzugeben. Kommt der Käufer mit der Rückgabe in Verzug, kann der Verkäufer die Rücknahme ablehnen und Selbstkosten berechnen zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer je Europalette.

Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht ausgeliefert oder als versandbereit gemeldet wird. Darauf können keine Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug hergeleitet werden.

Die Gefahren aus der Lieferung (Gewichtsverlust, Volumenverlust, Unfälle, Beschlagnahme, Brand usw.) und deren Folgen gehen grundsätzlich bei Übergabe der Ware im Werk des Verkäufers  auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier, bzw. cif-Lieferung oder Abholung der Ware. Bei Lieferung mit unseren eigenen Lastzügen erfolgt die Zufuhr zur Verwendungsstelle nur soweit, wie die Straße oder das Betriebsgelände für den eingesetzten Lastzug befahrbar ist. Transporte werden auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern ihn betriebliche Notwendigkeiten dazu zwingen. Ersatzansprüche des Käufers können daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Beanstandungen der Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Mittelbare oder unmittelbare Lieferverhinderung bzw. -erschwerung, die für den Verkäufer unvorhergesehen oder unabwendbar ist, gilt als höhere Gewalt. Alle Fälle von höherer Gewalt, Arbeitermangel, Fahrzeugausfall, Stockung bei der Beschaffung oder Förderung der Rohstoffe, insbesondere, wenn die Bedingungen unserer Vorlieferer diese ganz oder teilweise von der Lieferung entbinden, sonstige Betriebsstörungen oder eintretende Verteuerung der Rohstoffe berechtigen den Verkäufer zu entsprechender Verlängerung der Lieferfrist.

  1. Gewährleistung, Haftung

Die Erden, Substrate und Torfe des Verkäufers werden aufgrund langjähriger Erfahrungen aus besten Rohstoffen zubereitet und sorgfältig maschinell gemischt. Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.

Ist eine gelieferte Ware mangelhaft, leistet der Verkäufer zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung steht dem Verkäufer zu. Bei Neulieferung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum des Verkäufers über. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Neulieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern dem Verkäufer zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt wurde.

Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Erklärt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Erhält der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

 Für Schadensersatzansprüche haftet der Verkäufer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung von Kardinalspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

Bei Sondermischungen bezieht sich die Gewährleistungspflicht des Verkäufers  nur auf Erden, Substrate und Torfe, nicht auf die vom Kunden gewünschten Zuschlagstoffe. Beratungen des Käufers, insbesondere über Verwendung der Ware des Verkäufers, erfolgen ohne Gewähr. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Kulturen haftet der Verkäufer nur, wenn er  dies ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

  1. Zahlungsbedingungen, Verzug

Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der gesonderten Vereinbarung; ansonsten gerät der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Wird Banklastschriftverfahren vereinbart, stimmt der Käufer dem Bankabbuchungsauftragsverfahren zu.

Sämtliche Forderungen werden unabhängig von einem Zahlungsziel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden und/oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu beeinträchtigen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verwenden, verarbeiten oder weiterveräußern mit der Maßgabe, dass dem Verkäufer bei Verwendung oder Verarbeitung das Miteigentum an der neuen Sache (Pflanzenbestand etc.) im Verhältnis des Wertanteils (zum Einstandspreis) zusteht oder dass dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung abgetreten ist, jeweils bis zur Höhe der Forderung des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

Für den Fall, dass der Käufer die Ware des Verkäufers veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen, Fremdwaren u. a. sind, mit allen Sicherheiten (Eigentums- und Besitzrecht) an den Verkäufer ab. Der Käufer ist nur berechtigt, die Ware des Verkäufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, solange er Händler und nicht im Verzug ist, zu veräußern.

Tritt Verzug ein, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Auskünfte über seine realisierbaren Forderungen zu geben. Falls Abtretungen seiner Kunden vorliegen, hat er dem Verkäufer  diese offenzulegen und dem Verkäufer die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.

Der Käufer ist verpflichtet, bei Veräußerung der Ware des Verkäufers einen Eigentumsvorbehalt mit seinen Kunden zu vereinbaren.

Nimmt der Verkäufer  Ware aufgrund Eigentumsvorbehaltes zurück, so liegt darin kein Rücktritt. Der Käufer haftet für den entgangenen Gewinn oder nach seiner Wahl für den Minderwert in Höhe von mindestens 10% des Lieferwertes; wenn der Kunde einen geringeren Minderwert nachweist, ist dieser zu vergüten. Der Käufer hat den Verkäufer sofort telefonisch oder per Fax davon zu verständigen, wenn jemand die Rechte des Verkäufers angreift. Der Verkäufer ist  berechtigt, jederzeit für seine Ansprüche nach Wahl Sicherheiten, insbesondere Grundschulden und deren Verstärkung zu fordern sowie Werte des Käufers als Sicherheiten in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls zu verwerten.

  1. Rückgabe Verpackungsmaterial

Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut.

  1. Datenverarbeitung und Datenschutz

Die Daten des Käufers werden durch den Verkäufer nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung anfallende personenbezogene Daten zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist für beide Teile ausschließlich der Geschäftssitz des Verkäufers, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Sollte eine dieser Bestimmungen aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind dann verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die der ursprünglich gewollten am nächsten kommt.

 

Stand: September 2017